Jugendarbeitfreistellungsgesetz
Der Freistaat Bayern unterstützt ehrenamtliches Engagement, da Jugendleiter*innen mit ihren vielfältigen außerschulischen Bildungs- und Freizeitmaßnahmen ein attraktives und sinnvolles Angebot für Kinder und Jugendliche bieten. Deshalb wurde das Jugendarbeitfreistellungsgesetz beschlossen, das zum 01. April 2017 in Kraft getreten ist.
Das Gesetz gilt für ehrenamtliche Jugendleiter*innen, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen. Schüler*innen können von ihren Schulleitungen beurlaubt werden, dieses Gesetz findet allerdings keine Anwendung. Das Kultusministerium steht derartigen Beurlaubungen positiv gegenüber, solange keine schwerwiegenden schulischen Gründe dagegensprechen.
Das Gesetz findet auch auf Beamten und in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehende Personen entsprechend Anwendung.
Das bedeutet, dass bspw. für Freizeitmaßnahmen, Jugendbildungsangebote, internationale Jugendarbeit und vieles mehr eine Freistellung möglich ist. Im neuen Gesetz wird darauf verzichtet alle Bereiche der Jugendarbeit einzeln zu benennen.
Nach der neuen gesetzlichen Regelungen können Gremienveranstaltungen nur dann noch als Freistellungsgrund dienen, wenn sie die Vorbereitung von Angeboten von Jugendarbeit umfassen oder Teile der Aus- und Forbildung enthalten.
Insgesamt kann pro Jahr für maximal 12 Veranstaltungen Freistellung gewährt werden.
Der Antrag muss mindestens vier Wochen vor dem beantragten Zeitraum beim Arbeitgeber eingegangen sein. Den Antrag selbst stellt der Jugendverband (PSG), für dessen Maßnahme/Angebot der/die Jugendleiter*in zum Einsatz kommt.
Der Antrag muss in Textform - also per Post oder auch per E-Mail - an den Arbeitgeber gesendet werden.